b) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des KIGA vom 3. Oktober 2005 darüber informiert, dass die Verfügung V 2005/1257 allenfalls zu seinen Ungunsten angepasst würde, falls er an seiner Einsprache festhalte. Durch die Mitteilung im genannten Schreiben ging das KIGA vollkommen korrekt vor und verletzte daher das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers keineswegs, als es die Einstelltage der Verfügung V 2005/1257 im Sinne einer „reformatio in peius“ von 22 auf 38 Tage erhöhte.