Ein unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zustande gekommener Entscheid ist grundsätzlich zur Behebung des Mangels an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Heilung des Mangels im Rechtsmittelverfahren darf nur dann angenommen werden, wenn es sich aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt (PVG 1996 Nr. 107; BGE 116 V 185).