Im Einzelnen umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör unter anderem den Anspruch auf Akteneinsicht, auf Mitwirkung bei den Beweiserhebungen sowie das Recht auf Stellungnahme zum Vorbringen der Gegenpartei und zum Ergebnis des Beweisverfahrens (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage, Zürich 2005, § 26 N 838). Ein unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zustande gekommener Entscheid ist grundsätzlich zur Behebung des Mangels an die Vorinstanz zurückzuweisen.