3 EMRK) und hat damit den Charakter eines eigenständigen Grundrechts (Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss., Bern 2000, S. 139) Im Einzelnen umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör unter anderem den Anspruch auf Akteneinsicht, auf Mitwirkung bei den Beweiserhebungen sowie das Recht auf Stellungnahme zum Vorbringen der Gegenpartei und zum Ergebnis des Beweisverfahrens (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage, Zürich 2005, § 26 N 838).