Der Grundsatz, dass die von einer Schlechterstellung bedrohte Partei Gelegenheit erhält, ihr Rechtsmittel zurückzuziehen fliesst direkt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Garantie des rechtlichen Gehörs ist ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 EMRK) und hat damit den Charakter eines eigenständigen Grundrechts (Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss., Bern 2000, S. 139)