SR 830.11), dass der Versicherer an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden ist und die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Einsprechers abändern kann (Abs. 1). Beabsichtigt der Versicherer, die Verfügung zu Ungunsten des Einsprechers abzuändern, ist dem Einsprecher vorher erneut Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache zu geben (Abs. 2).