2. a) Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen eine Verfügung innert 30 Tagen bei der verfügenden Behörde Einsprache erhoben werden. Was den Einspracheentscheid betrifft, präzisiert Art. 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11), dass der Versicherer an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden ist und die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Einsprechers abändern kann (Abs. 1).