b) Am 18. November 2005 verzichtete die ALK GR auf die Einreichung einer Vernehmlassung, da der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht neue relevante Argumente habe vorbringen können. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 24. Oktober 2005. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.