Die Einstelldauer in der Verfügung V 2005/1257 wurde hingegen von 22 auf 38 Tage erhöht, da es dem Versicherten aus gesundheitlicher Sicht zuzumuten gewesen wäre, bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am Arbeitsplatz zu verbleiben. Die Erhöhung der Einstelldauer wurde dadurch gerechtfertigt, dass sich nach dem Wegfall der ersten Verfügung der Schaden für die ALV vergrössert habe und deshalb ein Teil des Schadens dem Versicherten überbunden werden müsse.