c) Mit Entscheid vom 24. Oktober 2005 hiess das KIGA die Einsprache teilweise gut und hob die Verfügung V 2005/1256 betreffend den nicht anrechenbaren Arbeitsausfall im Mai 2005 auf, da die Pauschalentschädigung keinen Lohn im Sinne der ALV-Gesetzgebung darstelle. Die Einstelldauer in der Verfügung V 2005/1257 wurde hingegen von 22 auf 38 Tage erhöht, da es dem Versicherten aus gesundheitlicher Sicht zuzumuten gewesen wäre, bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am Arbeitsplatz zu verbleiben.