2. a) Gegen diese Verfügungen liess der Versicherte am 26. September 2005 bei der ALK GR Einsprache erheben und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie die Auszahlung der Taggelder ab 1. Juni 2005. Zur Begründung wandte er ein, die Pauschalentschädigung sei nicht als Lohn für Mai 2005, sondern für geleistete Überstunden ausbezahlt worden und der weitere Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz sei ihm nicht mehr zumutbar gewesen, was durch Arztzeugnisse belegt sei.