Ebenfalls am 2. September 2005 (V 2005/1257) verfügte die ALK GR die Einstellung des Versicherten in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 22 Tage, weil das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise erst auf 31. Juli 2005 hätte aufgelöst werden können und die Arbeitslosigkeit deshalb bis zu diesem Zeitpunkt selbstverschuldet gewesen sei.