e) Mit Verfügung der ALK GR vom 2. September 2005 (V 2005/1256) wurde die Anspruchsberechtigung des Versicherten für den Monat Mai 2005 abgelehnt, da dieser aufgrund der Pauschalentschädigung gemäss Vereinbarung vom 7. Februar 2005 während der Zeitspanne vom 2. bis und mit 31. Mai 2005 keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten habe.