Am 20. Juli 2005 teilte die ALK GR dem Versicherten mit, dass sie eine vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit prüfen werde. Innert erstreckter Frist liess der Versicherte am 29. Juli 2005 dazu Stellung nehmen und ausführen, dass Dr. … damals nicht bekannt gewesen sei, dass der Versicherte Probleme am Arbeitsplatz gehabt habe. Dr. … habe daher am 22. Juli 2005 bestätigt, dass der Versicherte nach Erhalt des Kündigungsschreibens nicht mehr zur Arbeit habe gehen können.