d) Nachdem der Versicherte ab dem 1. Mai 2005 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) erhoben hatte, wurde er mit Schreiben vom 24. Mai 2005 von der Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK GR) aufgefordert, zusätzliche Unterlagen einzureichen und zu begründen, weshalb er durch die Unterzeichnung der Vereinbarung vom 7. Februar 2005 auf die ordentliche Kündigungsfrist, welche aufgrund der Krankheit erst am 31. Juli 2005 hätte ablaufen können, verzichtet habe.