In einem vierten ärztlichen Zeugnis bestätigte Dr. … am 11. Juli 2005, dass er den Versicherten nach dessen Genesung wieder an den alten Arbeitsplatz geschickt hätte. Aus einem weiteren Zeugnis vom 22. Juli 2005 geht hervor, dass es aus medizinischer Sicht nachvollziehbar sei, dass der Versicherte nach Erhalt des Kündigungsschreibens nicht mehr zur Arbeit gehen konnte. In Abweichung von seinen bisherigen Zeugnissen schrieb Dr. … am 12. August 2005, der Versicherte sei vom 22. Januar 2005 bis 30. April 2005 zu 100% arbeitsunfähig gewesen.