b) Am 7. Februar 2005 trafen die … AG und der Versicherte eine Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis per 30. April 2005 aufgelöst wurde. Zudem wurde zur Abgeltung allfälliger nicht kompensierter Überstunden- und Freizeitguthaben eine Pauschalentschädigung in Höhe eines Nettomonatslohnes vereinbart und die Parteien erklärten sich mit dem Vollzug dieser Vereinbarung per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche als auseinandergesetzt.