{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-152_2006-01-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_152_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4167d7d22f61a1fe05b87d4de0e06e120321ffcade886533117437384c05ec031ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4167d7d22f61a1fe05b87d4de0e06e120321ffcade886533117437384c05ec031ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_152", "Checksum": "b1b2e9cf052ebfca951ae07fa8a935c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.01.2006 S 2005 152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 04.01.2006 S 2005 152\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung\n\nb) Ob wie behauptet eine gesundheitlich bedingte Unzumutbarkeit vorliegt,\nhängt wie erwähnt nicht vom subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers,\nsondern von der objektiv attestierten Unzumutbarkeit ab, weshalb zur\nBeurteilung auf die Arztzeugnisse von Dr. … abgestellt werden muss. Aus den\nersten vier ärztlichen Zeugnissen geht hervor, dass der behandelnde Arzt\nbeim Beschwerdeführer ab 22. Januar 2005 bis 30. April 2005 lediglich eine\nArbeitsunfähigkeit zu 50% festegestellt hatte und bestätigte, dass er diesen\ndanach wieder an den alten Arbeitsplatz geschickt hätte, was mit der\nArbeitsunfähigkeit von 50% ohnehin impliziert sei. In den späteren beiden\nZeugnissen bemerkt Dr. … lediglich, dass es aus psychologischen\nGesichtspunkten nachfühlbar beziehungsweise aus medizinischer Sicht\nnachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer die Arbeit nicht wieder\naufnehmen konnte. Dadurch wird im Vergleich zu den erstgenannten\nArztzeugnissen nichts darüber gesagt, ob und wenn ja in welchem Umfang\nder Beschwerdeführer nach dem 30. April 2005 in seiner Arbeitsfähigkeit\neingeschränkt war. Weiter erscheint es naheliegend, dass ein Arzt sich bei\nder Abklärung eines Krankheitsbildes Gedanken über die Ursachen der\nKrankheit macht und, falls ein möglicher Zusammenhang mit dem\nArbeitsverhältnis besteht, sich danach erkundigt. Vorliegend ist jedoch aus\nden Arztzeugnissen kein Zusammenhang zwischen der Krankheit und dem\nArbeitsverhältnis erkennbar. Abzustellen ist deshalb vor allem auf das\närztliche Zeugnis vom 11. Juli 2005, in welchem Dr. … unmissverständlich\nbestätigt, dass er den Beschwerdeführer wieder an den alten Arbeitsplatz\ngeschickt hätte. Dieses Arztzeugnis erscheint, wie auch die früheren, massiv\nglaubwürdiger als die folgenden, da Dr. … seine plötzliche Meinungsänderung\nkaum begründet und diese Begründung in keiner Weise belegt. Somit ergibt\nsich aus den ärztlichen Zeugnissen insgesamt zwar die Arbeitsunfähigkeit zu\n50% im Zeitraum vom 22. Januar 2005 bis zum 30. April 2005, nicht aber die\nUnzumutbarkeit des Verbleibens am ehemaligen Arbeitsplatz.\n\nWeiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Verbleiben an der\nArbeitsstelle sei ihm auch aufgrund des Verhaltens des ehemaligen\nArbeitgebers nicht mehr zuzumuten gewesen. Da er aber auch diesbezüglich\nkeine Beweise vorlegen kann und da für die vorliegend aufgrund der erfolgten\nKündigung ohnehin begrenzte und kurze Zeit auch das Verbleiben in einem\nunbefriedigenden Arbeitsverhältnis zumutbar ist, kann sich der\nBeschwerdeführer nicht auf den Rechtfertigungsgrund der Unzumutbarkeit\nberufen.\n\nc) Zudem führt der Beschwerdeführer aus, er habe die Vereinbarung betreffend\ndie Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur aufgrund seines Nichtwissens\nbeziehungsweise seiner Unerfahrenheit unterzeichnet. Allein schon aufgrund\nseines Alters und der damit verbundenen Lebenserfahrung kann er seinen\nVerzicht auf die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist jedoch nicht\nbegründen.\n\nd) Somit ist für das Gericht klar, dass der Beschwerdeführer infolge seines\nVerzichts auf die Verlängerung der Kündigungsfrist durch das Unterzeichnen\nder Vereinbarung vom 7. Februar 2005 von anfangs Mai bis zum 31. Juli 2005\ndurch eigenes Verschulden arbeitslos war, weshalb die Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung gerechtfertigt ist.\n\n5. a) Damit bleibt zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid bzw. die dadurch\nabgeänderte Verfügung V 2005/1257 auch hinsichtlich der Dauer der\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung gerechtfertigt ist. Gemäss Art. 30\nAbs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des\nVerschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Art. 45\nAbs. 2 AVIV führt dazu aus, dass die Einstellung 1-15 Tage bei leichtem, 16-\n30 Tage bei mittelschwerem und 31-60 Tage bei schwerem Verschulden\nbeträgt. Ein schweres Verschulden liegt grundsätzlich vor, wenn der\nVersicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne\nZusicherung einer neuen aufgegeben hat (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Zur Ermittlung\ndes Verschuldensgrades können die in Art. 63 StGB für die Strafzumessung\nangeführten Kriterien analog herangezogen werden (Spühler, Grundriss des\nArbeitslosenversicherungsrechts, Bern 1985, § 9 N 12), obwohl die\nEinstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit nicht der Bestrafung\ndes Versicherten dient, sondern diesen dazu anhalten soll, einen Teil des von\nihm verursachten Schadens selbst zu tragen (Chopard, a.a.O., S 169). Dem\nVerwaltungsgericht ist bei der Beurteilung der Einstellungsdauer jedoch\nZurückhaltung geboten, da den Verfügungsinstanzen hierbei ein grosser\nErmessensspielraum zukommt.\n\n"}