{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-152_2006-01-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_152_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4167d7d22f61a1fe05b87d4de0e06e120321ffcade886533117437384c05ec031ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4167d7d22f61a1fe05b87d4de0e06e120321ffcade886533117437384c05ec031ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_152", "Checksum": "b1b2e9cf052ebfca951ae07fa8a935c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.01.2006 S 2005 152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 04.01.2006 S 2005 152\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung\n\n b) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des KIGA vom 3.\nOktober 2005 darüber informiert, dass die Verfügung V 2005/1257 allenfalls\nzu seinen Ungunsten angepasst würde, falls er an seiner Einsprache\nfesthalte. Durch die Mitteilung im genannten Schreiben ging das KIGA\nvollkommen korrekt vor und verletzte daher das rechtliche Gehör des\nBeschwerdeführers keineswegs, als es die Einstelltage der Verfügung V\n2005/1257 im Sinne einer „reformatio in peius“ von 22 auf 38 Tage erhöhte.\n\n3. a) Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)\nist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch\neigenes Verschulden arbeitslos ist. Selbstverschulden liegt immer dann vor,\nwenn die Arbeitslosigkeit nicht bloss objektiven Faktoren zuzuschreiben ist,\nsondern in einem nach den konkreten Umständen und den persönlichen\nVerhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für dessen\nFolgen die Arbeitslosenversicherung nicht einzustehen hat (Chopard, Die\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 105). Die\nArbeitslosigkeit gilt nach Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die\nobligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV;\nSR 837.02) unter anderem dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte\ndas Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere\nStelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der\nArbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte. Insbesondere kann der\nTatbestand von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV auch dadurch erfüllt werden, dass\nder Versicherte im Einverständnis mit dem Arbeitgeber seine Anstellung\naufgibt, sofern er nicht dazu gezwungen war, um dadurch einer drohenden\nKündigung zuvorzukommen (Faesi, Arbeitslosenentschädigung und\nZwischenverdienst, Diss., Zürich 1999, S. 310).\n\nb) Die dem Versicherten obliegende sozialversicherungsrechtliche\nSchadenminderungspflicht findet ihre Grenze am Zumutbarkeitsgedanken\n(Art. 16 AVIG). Es ist davon auszugehen, dass eine Stelle, welche für den\nVersicherten nicht zur Annahme zumutbar ist, ihm grundsätzlich auch nicht\nzum Beibehalten zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeitsregeln nach Art.\n16 AVIG können hier daher als Auslegungshilfe herangezogen werden\n(Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetzt, Band I Art. 1-\n58, Bern 1987, Art. 30 N 13). Im Regelfall kann dem Versicherten zugemutet\nwerden, für eine begrenzte Zeit in einem unbefriedigenden Arbeitsverhältnis\nzu verbleiben, um von dort aus eine neue Stelle zu suchen (Faesi, a.a.O., S.\n309). Belastende Verhältnisse am Arbeitsplatz begründen demnach keine\nUnzumutbarkeit für den Arbeitnehmer. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG statuiert\njedoch den Vorbehalt der gesundheitlich bedingten Unzumutbarkeit.\nEntscheidend ist dabei immer die objektiv attestierte Unzumutbarkeit und\nnicht etwa bloss das subjektive Empfinden des Versicherten (ARV 1964 Nr.\n60; ARV 1970 Nr. 15).\n\nc) Die Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum Begriff der\nselbstverschuldeten Arbeitslosigkeit ist recht streng. Das Verschulden des\nVersicherten muss aber klar nachweisbar sein (Gerhards, a.a.O., Art. 30 N\n11). Entschuldbares Verhalten des Versicherten schliesst die Einstellung in\nder Anspruchsberechtigung aus (ARV 1990 Nr. 16).\n\n4. a) In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die\nVereinbarung vom 7. Februar 2002 unterzeichnete und dadurch auf die\nVerlängerung der Kündigungsfrist verzichtete. Dieser Fall entspricht\npraxisgemäss der Auflösung des Arbeitsverhältnisses von sich aus gemäss\nArt. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, was grundsätzlich für den Zeitraum des Verzichts\nauf Arbeit selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit.\na AVIG gleichkommt. Die Ausnahme, dass der Arbeitnehmer gezwungen war,\nden Auflösungsvertrag einzugehen, um einer drohenden Kündigung\nzuvorzukommen, liegt hier auch nicht vor, da dem Beschwerdeführer schon\nvorher gekündigt worden war und er nur auf die gesetzliche Unterbrechung\nder Kündigungsfrist gemäss Art. 336c OR verzichtete. Erstellt ist auch, dass\ndem Beschwerdeführer bei Auflösung seines Arbeitsverhältnisses keine\nArbeitsstelle zugesichert war. Damit ist ein Verstoss gegen die gesetzlich\nverankerte Schadenminderungspflicht rechtsgenüglich erstellt und eine\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung an sich die zwingende Rechtsfolge.\nVorliegend ist jedoch strittig geblieben, ob aufgrund des\nRechtfertigungsgrundes der Unzumutbarkeit auf eine Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung zu verzichten gewesen wäre.\n\n"}