{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-152_2006-01-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_152_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4167d7d22f61a1fe05b87d4de0e06e120321ffcade886533117437384c05ec031ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4167d7d22f61a1fe05b87d4de0e06e120321ffcade886533117437384c05ec031ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_152", "Checksum": "b1b2e9cf052ebfca951ae07fa8a935c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.01.2006 S 2005 152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Juni\n2005. Zur Begründung wandte er ein, die Pauschalentschädigung sei nicht\nals Lohn für Mai 2005, sondern für geleistete Überstunden ausbezahlt worden\nund der weitere Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz sei ihm nicht mehr\nzumutbar gewesen, was durch Arztzeugnisse belegt sei.\n\nb) Mit Schreiben vom 3. Oktober 2005 teilte das Amt für Industrie, Gewerbe und\nArbeit Graubünden (KIGA) dem Einsprecher mit, die Einsprache, soweit sie\nsich gegen die Ablehnung des Anspruches für den Monat Mai 2005 richte,\nnachvollziehen und insofern gutheissen zu können. Betreffend die Einsprache\ngegen die 22 Einstelltage vergrössere sich durch den dann ebenfalls\nanzurechnenden Arbeitsausfall im Mai der Schaden für die\nArbeitslosenversicherung (ALV), weshalb die Verfügung betreffend die\nEinstelltage allenfalls zu Ungunsten des Versicherten angepasst werden\nmüsse.\n\nNachdem das KIGA den Einsprecher aufgefordert hatte, mitzuteilen, ob er an\nseiner Einsprache festhalten wolle, liess dieser am 11. Oktober 2005 bekannt\ngeben, dass er bereit wäre, zu akzeptieren, dass die Gesamtdauer der\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung auf 22 Tage reduziert würde.\n\nc) Mit Entscheid vom 24. Oktober 2005 hiess das KIGA die Einsprache teilweise\ngut und hob die Verfügung V 2005/1256 betreffend den nicht anrechenbaren\nArbeitsausfall im Mai 2005 auf, da die Pauschalentschädigung keinen Lohn\nim Sinne der ALV-Gesetzgebung darstelle. Die Einstelldauer in der Verfügung\nV 2005/1257 wurde hingegen von 22 auf 38 Tage erhöht, da es dem\nVersicherten aus gesundheitlicher Sicht zuzumuten gewesen wäre, bis zum\nAblauf der ordentlichen Kündigungsfrist am Arbeitsplatz zu verbleiben. Die\nErhöhung der Einstelldauer wurde dadurch gerechtfertigt, dass sich nach dem\nWegfall der ersten Verfügung der Schaden für die ALV vergrössert habe und\ndeshalb ein Teil des Schadens dem Versicherten überbunden werden müsse.\n\n3. a) Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Einsprecher am 9. November\n2005 Beschwerde einreichen. Neben der Aufhebung des Entscheides wurde\neventualiter die Reduktion der verfügten Einstelltage auf fünf beantragt. In der\nBegründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer\nhabe die Aufhebungsvereinbarung nur unterzeichnet, weil er infolge\nUnzumutbarkeit das Arbeitsverhältnis nicht mehr habe weiterführen können.\nDas ärztliche Zeugnis vom 11. Juli 2005 sei von Dr. … ausgestellt worden,\nohne dass dieser über die Probleme mit dem Arbeitgeber informiert worden\nsei.\n\nb) Am 18. November 2005 verzichtete die ALK GR auf die Einreichung einer\nVernehmlassung, da der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid\nweder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht neue relevante Argumente\nhabe vorbringen können.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der\nEinspracheentscheid des KIGA vom 24. Oktober 2005. Nachfolgend gilt es zu\nprüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht für 38 Tage in der\nAnspruchsberechtigung eingestellt wurde.\n\n2. a) Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen eine Verfügung\ninnert 30 Tagen bei der verfügenden Behörde Einsprache erhoben werden.\nWas den Einspracheentscheid betrifft, präzisiert Art. 12 der Verordnung über\nden Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11),\ndass der Versicherer an das Begehren der Einsprache führenden Person\nnicht gebunden ist und die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten des\nEinsprechers abändern kann (Abs. 1). Beabsichtigt der Versicherer, die\nVerfügung zu Ungunsten des Einsprechers abzuändern, ist dem Einsprecher\nvorher erneut Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache zu geben (Abs. 2).\n\nDer Grundsatz, dass die von einer Schlechterstellung bedrohte Partei\nGelegenheit erhält, ihr Rechtsmittel zurückzuziehen fliesst direkt aus dem\nAnspruch auf rechtliches Gehör. Die Garantie des rechtlichen Gehörs ist ein\nverfassungsmässig geschütztes Individualrecht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff.\n3 EMRK) und hat damit den Charakter eines eigenständigen Grundrechts\n(Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im\nVerwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss., Bern 2000, S. 139) Im\nEinzelnen umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör unter anderem den\nAnspruch auf Akteneinsicht, auf Mitwirkung bei den Beweiserhebungen sowie\ndas Recht auf Stellungnahme zum Vorbringen der Gegenpartei und zum\nErgebnis des Beweisverfahrens (Häfelin/Haller, Schweizerisches\nBundesstaatsrecht, 6. Auflage, Zürich 2005, § 26 N 838). Ein unter Verletzung\ndes Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zustande gekommener Entscheid\nist grundsätzlich zur Behebung des Mangels an die Vorinstanz\nzurückzuweisen. Eine Heilung des Mangels im Rechtsmittelverfahren darf nur\ndann angenommen werden, wenn es sich aus verfahrensökonomischen\nGründen geradezu aufdrängt (PVG 1996 Nr. 107; BGE 116 V 185).\n\n"}