{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-152_2006-01-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_152_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4167d7d22f61a1fe05b87d4de0e06e120321ffcade886533117437384c05ec031ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4167d7d22f61a1fe05b87d4de0e06e120321ffcade886533117437384c05ec031ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_152", "Checksum": "b1b2e9cf052ebfca951ae07fa8a935c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.01.2006 S 2005 152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Januar 2006\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung\n\n1. a) …, geb. 1941, ist geschieden und wohnhaft in ... Seit 1993 war er als Maître\nd’Hotel im Hotel … in … bei der … AG tätig. Dieses Arbeitsverhältnis wurde\nvon der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 21. Januar 2005 per 30. April 2005\naus betrieblichen Gründen gekündigt, wobei der Versicherte per sofort\nfreigestellt wurde.\n\nb) Am 7. Februar 2005 trafen die … AG und der Versicherte eine Vereinbarung,\nwonach das Arbeitsverhältnis per 30. April 2005 aufgelöst wurde. Zudem\nwurde zur Abgeltung allfälliger nicht kompensierter Überstunden- und\nFreizeitguthaben eine Pauschalentschädigung in Höhe eines\nNettomonatslohnes vereinbart und die Parteien erklärten sich mit dem Vollzug\ndieser Vereinbarung per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche als\nauseinandergesetzt.\n\nc) Aufgrund des ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. … vom 8. April 2005 war\nder Versicherte ab 22. Januar 2005 bis auf weiteres zu 50% arbeitsunfähig.\nGemäss zwei weiteren Zeugnissen desselben Arztes vom 30. April 2005 und\nvom 9. Juni 2005 dauerte diese Arbeitsunfähigkeit bis zum 30 April 2005.\nDanach sei der Versicherte wieder zu 100% arbeitsfähig gewesen. In einem\nvierten ärztlichen Zeugnis bestätigte Dr. … am 11. Juli 2005, dass er den\nVersicherten nach dessen Genesung wieder an den alten Arbeitsplatz\ngeschickt hätte. Aus einem weiteren Zeugnis vom 22. Juli 2005 geht hervor,\ndass es aus medizinischer Sicht nachvollziehbar sei, dass der Versicherte\nnach Erhalt des Kündigungsschreibens nicht mehr zur Arbeit gehen konnte.\nIn Abweichung von seinen bisherigen Zeugnissen schrieb Dr. … am 12.\nAugust 2005, der Versicherte sei vom 22. Januar 2005 bis 30. April 2005 zu\n100% arbeitsunfähig gewesen. Am 15. August 2005 präzisierte er, dass der\nVersicherte am Arbeitsplatz vom 22. Januar 2005 bis 30. April 2005 zu 50%\narbeitsunfähig geschrieben gewesen sei und dass er danach wegen\nDifferenzen mit dem Arbeitgeber die Arbeit nicht mehr aufgenommen habe,\nwas aus psychologischen Gesichtspunkten nachvollziehbar sei.\n\nd) Nachdem der Versicherte ab dem 1. Mai 2005 Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung (ALE) erhoben hatte, wurde er mit Schreiben vom\n24. Mai 2005 von der Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK GR) aufgefordert,\nzusätzliche Unterlagen einzureichen und zu begründen, weshalb er durch die\nUnterzeichnung der Vereinbarung vom 7. Februar 2005 auf die ordentliche\nKündigungsfrist, welche aufgrund der Krankheit erst am 31. Juli 2005 hätte\nablaufen können, verzichtet habe.\n\nAm 6. Juli 2005 liess der Versicherte ausführen, er habe infolge\nUnerfahrenheit durch Unterzeichnung der Vereinbarung auf die Erstreckung\nder Kündigungsfrist verzichtet. Auch habe sein Arbeitgeber begonnen, ihn zu\nmobben und ihm vorzuwerfen, er würde sich gegenüber seinen Mitarbeitern\nund Vorgesetzten negativ verhalten. Diese ungerechtfertigten,\nehrverletzenden und verleumderischen Vorwürfe hätten beim Versicherten\nschwere gesundheitliche Probleme ausgelöst, weshalb diesem ein Verbleiben\nan dieser Stelle nicht länger zuzumuten gewesen sei. Mit diesem Schreiben\nwurde ein Kündigungsschreiben vom 21. Januar 2005 eingereicht, welches\ndie erfolgte Entlassung mit dem negativen Verhalten des Versicherten und\ndem darunter leidenden Arbeitsklima begründete, dies im Gegensatz zum\nerwähnten Kündigungsschreiben vom selben Datum, welches betriebliche\nGründe als Kündigungsgrund nannte.\n\nAm 20. Juli 2005 teilte die ALK GR dem Versicherten mit, dass sie eine\nvorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen\nselbstverschuldeter Arbeitslosigkeit prüfen werde. Innert erstreckter Frist liess\nder Versicherte am 29. Juli 2005 dazu Stellung nehmen und ausführen, dass\nDr. … damals nicht bekannt gewesen sei, dass der Versicherte Probleme am\nArbeitsplatz gehabt habe. Dr. … habe daher am 22. Juli 2005 bestätigt, dass\nder Versicherte nach Erhalt des Kündigungsschreibens nicht mehr zur Arbeit\nhabe gehen können.\n\ne) Mit Verfügung der ALK GR vom 2. September 2005 (V 2005/1256) wurde die\nAnspruchsberechtigung des Versicherten für den Monat Mai 2005 abgelehnt,\nda dieser aufgrund der Pauschalentschädigung gemäss Vereinbarung vom 7.\nFebruar 2005 während der Zeitspanne vom 2. bis und mit 31. Mai 2005\nkeinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten habe.\n\nEbenfalls am 2. September 2005 (V 2005/1257) verfügte die ALK GR die\nEinstellung des Versicherten in der Anspruchsberechtigung wegen\nselbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 22 Tage, weil das Arbeitsverhältnis\nordentlicherweise erst auf 31. Juli 2005 hätte aufgelöst werden können und\ndie Arbeitslosigkeit deshalb bis zu diesem Zeitpunkt selbstverschuldet\ngewesen sei.\n\n"}