Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde lediglich mit den nachgereichten Bestätigungen über mündliche Arbeitsbemühungen. Auch der rechtsunkundigen Beschwerdeführerin musste spätestens seit dem Einspracheentscheid vom 6. Januar 2005 klar sein, dass ihre formellen Versäumnisse zu einer Abweisung ihrer Beschwerde führen musste, trotzdem hat sie sich mit keinem Wort zur eindeutigen Nichteintretensbegründung im angefochtenen Entscheid und damit zum Hauptthema dieses Verfahrens geäussert. Damit verhielt sie sich mutwillig. Aus diesem Grunde sind ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu überbinden.