Am 14. Dezember 2004 reichte die Versicherte ein Schreiben ein, dass ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthielt; dieses war jedoch wiederum nicht unterzeichnet. Nachdem die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 eine Frist zur Nachreichung einer formgültigen Einsprache mit der Androhung, dass ansonsten nicht auf die Einsprache eingetreten werden könne, gesetzt hatte, genügt die Einsprache den Formerfordernissen von Art. 10 Abs. 4 ATSV nicht. Damit ist die Vorinstanz zu Recht aus formellen Gründen nicht auf die Einsprache eingetreten und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.