Mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 wurde die Beschwerdeführerin seitens des KIGA darauf aufmerksam gemacht, dass diese zugestellten Unterlagen für eine Einsprache nicht ausreichen und es wurde eine Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung einer formgültigen Einsprache mit Rechtsbegehren, Begründung und Unterschrift der einsprechenden Person gesetzt. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass andernfalls nicht auf die Einsprache eingetreten werden könne. Am 14. Dezember 2004 reichte die Versicherte ein Schreiben ein, dass ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthielt;