b) Die der Vorinstanz am 22. November 2004 zugestellten Bestätigungen über die erfolgten mündlichen Bewerbungen bei zwei möglichen Arbeitgebern wurde von der Beschwerdeführerin nicht unterzeichnet. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 wurde die Beschwerdeführerin seitens des KIGA darauf aufmerksam gemacht, dass diese zugestellten Unterlagen für eine Einsprache nicht ausreichen und es wurde eine Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung einer formgültigen Einsprache mit Rechtsbegehren, Begründung und Unterschrift der einsprechenden Person gesetzt.