Es genügt, wenn ersichtlich ist, dass die versicherte Person nicht einverstanden ist und nachvollzogen werden kann, was sie beantragen. Genügt die Einsprache den Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, ist die Durchführungsstelle gehalten, eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel anzusetzen, mit der Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne (Art. 10 Abs. 5 ATSV; vgl. Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) vom 1. Januar 2003 über das ATSG, S. 34).