In allen übrigen Fällen können Einsprachen auch mündlich erfolgen, wobei eine persönliche Vorsprache notwendig ist (Abs. 3). Die schriftliche Einsprache hat ein Rechtsbegehren, eine Begründung und die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes zu enthalten (Art. 10 Abs. 1 und 4 ATSV). Die Anforderungen an das Rechtsbegehren und die Begründung sind zwar bei Einsprachen von Versicherten niedrig. Es genügt, wenn ersichtlich ist, dass die versicherte Person nicht einverstanden ist und nachvollzogen werden kann, was sie beantragen.