2. a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) ist eine Einsprache nach Art. 52 des Bundesgesetzes zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung oder die deren Rückforderung zum Gegenstand, hat, schriftlich zu erheben (Art. 10 Abs. 2 lit. a ATSV). In allen übrigen Fällen können Einsprachen auch mündlich erfolgen, wobei eine persönliche Vorsprache notwendig ist (Abs. 3).