1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2005 und die zugrundeliegende Verfügung vom 26. Oktober 2004. Zu beurteilen ist vorneweg die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist und einen Nichteintretensentscheid erlassen hat.