d) Mit Entscheid vom 6. Januar 2005 trat das KIGA nicht auf die Einsprache ein mit der Begründung, eine Einsprache müsse ein Rechtsbegehren, eine Begründung sowie die Unterschrift der Einsprache führenden Person enthalten. Die Einsprache habe schriftlich zu erfolgen. Weder die nachgereichten Bestätigungen über Arbeitsbemühungen noch das Schreiben vom 14. Dezember 2004 seien unterzeichnet. Somit könne aus formellen Gründen nicht auf die Einsprache eingetreten werden.