c) In ihrem nicht unterzeichneten Schreiben vom 14. Dezember 2004 hielt die Versicherte fest, dass sie diese Bewerbungen spontan gemacht habe und diese nicht sofort auf dem Arbeitsbemühungsblatt eingetragen habe. Es sei ein wirklich nicht von ihr gewolltes Versehen. Nachdem sie ihrer Meinung nach 10 gültige Bewerbungen eingetragen hatte, habe sie vergessen, diese zwei mündlichen Bewerbungen aufzuschreiben.