Mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 wies die Kasse die Versicherte darauf hin, dass die Zusendung der zwei Bestätigungen nicht als Einsprache gelten könne und setzte ihr eine Nachfrist von 10 Tagen zur Erhebung einer Einsprache mit Rechtsbegehren, Begründung und Unterschrift. Andernfalls würde auf ihr Vorbringen nicht eingetreten. Zudem wurde die Versicherte aufgefordert anzugeben, warum die zwei nachgereichten Bewerbungsbestätigungen nicht auf dem Formular für die Arbeitsbemühungen aufgeführt worden seien.