2. a) Am 22. November 2004 liess die Versicherte der Kasse zwei Bestätigungen zukommen, wonach sie sich am 15. September 2004 im Restaurant … in … und im Uhren- und Bijouteriegeschäft … in … beworben habe. Diese Bestätigungen trugen die Unterschriften der betreffenden möglichen Arbeitgeber. b) Mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 wies die Kasse die Versicherte darauf hin, dass die Zusendung der zwei Bestätigungen nicht als Einsprache gelten könne und setzte ihr eine Nachfrist von 10 Tagen zur Erhebung einer Einsprache mit Rechtsbegehren, Begründung und Unterschrift.