{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-14_2005-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_14_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa8a0d90f4eb872000b5fd259d61e4c483ed1e71d3c8ee3b0befdb1d55294b55e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa8a0d90f4eb872000b5fd259d61e4c483ed1e71d3c8ee3b0befdb1d55294b55e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_14", "Checksum": "75f28d8b7570e5eac9a3d8c7c2564ade"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2005 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 05.04.2005 S 2005 14\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung\n\n2. a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) ist eine Einsprache nach Art.\n52 des Bundesgesetzes zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts\n(ATSG) über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung oder die deren Rückforderung zum Gegenstand, hat,\nschriftlich zu erheben (Art. 10 Abs. 2 lit. a ATSV). In allen übrigen Fällen\nkönnen Einsprachen auch mündlich erfolgen, wobei eine persönliche\nVorsprache notwendig ist (Abs. 3). Die schriftliche Einsprache hat ein\nRechtsbegehren, eine Begründung und die Unterschrift der Einsprache\nführenden Person oder ihres Rechtsbeistandes zu enthalten (Art. 10 Abs. 1\nund 4 ATSV). Die Anforderungen an das Rechtsbegehren und die\nBegründung sind zwar bei Einsprachen von Versicherten niedrig. Es genügt,\nwenn ersichtlich ist, dass die versicherte Person nicht einverstanden ist und\nnachvollzogen werden kann, was sie beantragen. Genügt die Einsprache den\nAnforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, ist die Durchführungsstelle\ngehalten, eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel anzusetzen, mit\nder Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werden\nkönne (Art. 10 Abs. 5 ATSV; vgl. Kreisschreiben des Staatssekretariats für\nWirtschaft (seco) vom 1. Januar 2003 über das ATSG, S. 34).\n\nb) Die der Vorinstanz am 22. November 2004 zugestellten Bestätigungen über\ndie erfolgten mündlichen Bewerbungen bei zwei möglichen Arbeitgebern\nwurde von der Beschwerdeführerin nicht unterzeichnet. Mit Schreiben vom 8.\nDezember 2004 wurde die Beschwerdeführerin seitens des KIGA darauf\naufmerksam gemacht, dass diese zugestellten Unterlagen für eine\nEinsprache nicht ausreichen und es wurde eine Nachfrist von 10 Tagen zur\nEinreichung einer formgültigen Einsprache mit Rechtsbegehren, Begründung\nund Unterschrift der einsprechenden Person gesetzt. Zugleich wurde die\nBeschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass andernfalls nicht auf\ndie Einsprache eingetreten werden könne. Am 14. Dezember 2004 reichte die\nVersicherte ein Schreiben ein, dass ein Rechtsbegehren und eine\nBegründung enthielt; dieses war jedoch wiederum nicht unterzeichnet.\nNachdem die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 eine Frist zur\nNachreichung einer formgültigen Einsprache mit der Androhung, dass\nansonsten nicht auf die Einsprache eingetreten werden könne, gesetzt hatte,\ngenügt die Einsprache den Formerfordernissen von Art. 10 Abs. 4 ATSV nicht.\nDamit ist die Vorinstanz zu Recht aus formellen Gründen nicht auf die\nEinsprache eingetreten und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.\n\n3. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG) und Art. 11 der kantonalen Verordnung\nüber das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS) ist das\nkantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten\ngrundsätzlich kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig\nverhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten\nauferlegt werden. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde\nlediglich mit den nachgereichten Bestätigungen über mündliche\nArbeitsbemühungen. Auch der rechtsunkundigen Beschwerdeführerin musste\nspätestens seit dem Einspracheentscheid vom 6. Januar 2005 klar sein, dass\nihre formellen Versäumnisse zu einer Abweisung ihrer Beschwerde führen\nmusste, trotzdem hat sie sich mit keinem Wort zur eindeutigen\nNichteintretensbegründung im angefochtenen Entscheid und damit zum\nHauptthema dieses Verfahrens geäussert. Damit verhielt sie sich mutwillig.\nAus diesem Grunde sind ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu\nüberbinden.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 126.--\n\nzusammen Fr. 626.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n"}