{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-14_2005-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_14_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa8a0d90f4eb872000b5fd259d61e4c483ed1e71d3c8ee3b0befdb1d55294b55e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa8a0d90f4eb872000b5fd259d61e4c483ed1e71d3c8ee3b0befdb1d55294b55e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_14", "Checksum": "75f28d8b7570e5eac9a3d8c7c2564ade"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2005 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2005 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 05.04.2005 S 2005 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:07:42", "Checksum": "7fda61f03d5ab10c81b0848c0dc134c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2005 14\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung\n\nS 05 14\n\n1. Kammer als Versicherungsgericht\n\nURTEIL\nvom 5. April 2005\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Einstellung in der Anspuchsberechtigung\n\n1. a) …, geboren am 21. Mai 1979, ledig und gelernte Verkäuferin, war zuletzt als\nFilialleiterin der … in … tätig. Seit dem 9. August 2004 macht sie einen\nAnspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggelder im Umfang von 100%\ngeltend.\n\nb) Am 18. Oktober 2004 wurde die Versicherte vom Amt für Industrie, Gewerbe\nund Arbeit (KIGA) zur Stellungnahme aufgefordert, nachdem sie für die\nKontrollperiode September lediglich 8 persönliche Arbeitsbemühungen\nvorweisen konnte. In ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2004 hielt die\nVersicherte fest, dass sie 10 Bewerbungen aufgeschrieben habe, ohne zu\nwissen, dass die zwei vom RAV zugewiesenen Stellen nicht zählen würden.\nDer Personalberater habe es leider unterlassen, sie darauf aufmerksam zu\nmachen.\n\nc) Mit Verfügung vom 26. Oktober 2004 wurde die Versicherte seitens des KIGA\nfür 3 Tage wegen mangelnden Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode\nSeptember 2004 in der Anspruchsberechtigung eingestellt.\n\n2. a) Am 22. November 2004 liess die Versicherte der Kasse zwei Bestätigungen\nzukommen, wonach sie sich am 15. September 2004 im Restaurant … in …\nund im Uhren- und Bijouteriegeschäft … in … beworben habe. Diese\nBestätigungen trugen die Unterschriften der betreffenden möglichen\nArbeitgeber.\nb) Mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 wies die Kasse die Versicherte darauf\nhin, dass die Zusendung der zwei Bestätigungen nicht als Einsprache gelten\nkönne und setzte ihr eine Nachfrist von 10 Tagen zur Erhebung einer\nEinsprache mit Rechtsbegehren, Begründung und Unterschrift. Andernfalls\nwürde auf ihr Vorbringen nicht eingetreten. Zudem wurde die Versicherte\naufgefordert anzugeben, warum die zwei nachgereichten\nBewerbungsbestätigungen nicht auf dem Formular für die\nArbeitsbemühungen aufgeführt worden seien.\n\nc) In ihrem nicht unterzeichneten Schreiben vom 14. Dezember 2004 hielt die\nVersicherte fest, dass sie diese Bewerbungen spontan gemacht habe und\ndiese nicht sofort auf dem Arbeitsbemühungsblatt eingetragen habe. Es sei\nein wirklich nicht von ihr gewolltes Versehen. Nachdem sie ihrer Meinung\nnach 10 gültige Bewerbungen eingetragen hatte, habe sie vergessen, diese\nzwei mündlichen Bewerbungen aufzuschreiben.\n\nd) Mit Entscheid vom 6. Januar 2005 trat das KIGA nicht auf die Einsprache ein\nmit der Begründung, eine Einsprache müsse ein Rechtsbegehren, eine\nBegründung sowie die Unterschrift der Einsprache führenden Person\nenthalten. Die Einsprache habe schriftlich zu erfolgen. Weder die\nnachgereichten Bestätigungen über Arbeitsbemühungen noch das Schreiben\nvom 14. Dezember 2004 seien unterzeichnet. Somit könne aus formellen\nGründen nicht auf die Einsprache eingetreten werden.\n\n3. a) Daraufhin gelangte die Versicherte erneut mit unterzeichnetem Schreiben\nvom 25. Januar 2005 an die Arbeitslosenkasse, worin sie den Antrag stellte\nauf die Einstelltage zurückzukommen. Sie habe vergessen, die zwei\nmündlichen Bewerbungen nachzutragen. Zudem sei sie der Meinung\ngewesen, dass die 10 eingetragenen Arbeitsbemühungen ausreichend seien.\nDieses Schreiben wurde im Sinne einer Beschwerde an das\nVerwaltungsgericht weitergeleitet. Am 9. Februar 2005 liess die Versicherte\ndem Gericht unter Bezugnahme auf die Aufforderung an das KIGA, sich zu\nvernehmen, ihre Eingabe nochmals neu datiert und mit gleichem Inhalt\nzukommen.\nb) Am 23. Februar beantrage das KIGA Abweisung der Beschwerde und\nwiederholte die im angefochtenen Entscheid aufgeführte Begründung.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich\nin den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid\nvom 6. Januar 2005 und die zugrundeliegende Verfügung vom 26. Oktober\n2004. Zu beurteilen ist vorneweg die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht\nauf die Einsprache eingetreten ist und einen Nichteintretensentscheid\nerlassen hat.\n\n"}