Die dagegen an das Eidg. Versicherungsgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 28. November 2006 gutgeheissen, der Entscheid des Verwaltungsgerichtes aufgehoben und die Sache an das KIGA Graubünden zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid zurückgewiesen (C 60/06).