Ausbildung noch über die erforderlichen Deutschkenntnisse verfügt. Auch im ausgeglichenen Arbeitsmarkt bei noch so guter Konjunkturlage ist keine Arbeitstätigkeit vorstellbar, welche ein Hilfsarbeiter sitzend und mit hochgelagertem Bein ausführen könnte. Die objektive Vermittlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist daher offensichtlich. 5. Den vorausgegangenen Ausführungen entsprechend, kommt das Gericht zu Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht als vermittlungsfähig im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG qualifiziert werden kann, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.