Durch die unbestrittenen körperlichen Behinderungen am Bein und aufgrund der Hautkrankheit ist der Beschwerdeführer jedoch in praktischer Hinsicht so stark eingeschränkt, dass Tätigkeiten im handwerklichen Bereich kaum erdenklich sind. Am besten könnte beispielsweise bei Berufen mit Bürotätigkeiten auf die gesundheitlichen Leistungsdefizite des Beschwerdeführers Rücksicht genommen werden, diese Einsatzbereiche sind jedoch ebenfalls ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer weder über eine entsprechende