c) Aus medizinischer Sicht wäre vorliegend eine Arbeitsfähigkeit von 50% in einer adaptierten Tätigkeit theoretisch möglich. Durch die unbestrittenen körperlichen Behinderungen am Bein und aufgrund der Hautkrankheit ist der Beschwerdeführer jedoch in praktischer Hinsicht so stark eingeschränkt, dass Tätigkeiten im handwerklichen Bereich kaum erdenklich sind.