b) Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, ist auf das spezialärztliche Gutachten der Klinik …, welches sich mit dem hausärztlichen Zeugnis von Dr. … deckt und dieses präzisiert, abzustellen. Daraus ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer bis auf weiteres von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von 100% in der bisherigen Tätigkeit als Hilfskoch und Serviceangestellter auszugehen ist. Da das rechte Bein nicht mehr belastbar ist, seien dem Beschwerdeführer nur noch sitzende Tätigkeiten halbtags zu 50% zumutbar, wobei die Möglichkeit des wiederholten Hochlagerns des Beines bestehen müsse.