3. Vorliegend ist aufgrund der Aktenlage erstellt und unbestritten, dass beim Beschwerdeführer nicht bloss eine vorübergehende Verminderung der Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit gegeben ist, sondern dass er erheblich und dauernd in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Art. 28 AVIG findet daher keine Anwendung, womit der Beschwerdeführer als behinderter Versicherter im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG zu qualifizieren ist.