15 N 89). Der Begriff der ausgeglichenen Marktlage umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen und bezeichnet andererseits einen Arbeitsmarkt der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedener Stellen offen hat (ARV 1998 N 5, S. 30, E. 3b/aa). c) Bei körperlich oder geistig behinderten Personen kann sich die Frage der Koordination zwischen Arbeitslosenversicherung und Invalidenversicherung stellen. Die Regelung dieser Koordination hat der Gesetzgeber in Art. 15 Abs. 2