Beim dritten Merkmal handelt es sich um die Vermittlungsberechtigung, welche aufgrund gesetzlicher Restriktionen ausgeschlossen sein kann, hier jedoch nicht zur Diskussion steht. Strittig ist vorliegend lediglich das zweite Merkmal der Vermittlungsfähigkeit im objektiven Sinn, welche vorliegt, wenn der Versicherte aufgrund seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie seinen persönlichen und rechtlichen Verhältnissen fähig ist, dem freien Arbeitsmarkt seine Arbeitskraft zu den üblichen Arbeitszeiten zur Verfügung zu stellen (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1987, Art. 15 N 27 ff.