2. a) Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist vermittlungsfähig, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Somit definiert sich der Begriff der Vermittlungsfähigkeit über drei Merkmale. Das erste Merkmal, die Arbeits- bzw. Vermittlungsbereitschaft, entspricht der subjektiven Bereitschaft des Versicherten und wird vom Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung nicht mehr bestritten. Beim dritten Merkmal handelt es sich um die Vermittlungsberechtigung, welche aufgrund gesetzlicher Restriktionen ausgeschlossen sein kann, hier jedoch nicht zur Diskussion steht.