Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Verfahren der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 29. September 2005 und die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 27. Oktober 2004. Strittig und zu beurteilen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 15 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) vermittlungsfähig und damit gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. f AVIG zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung berechtigt ist.