b) In der Stellungnahme vom 11. November 2005 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde mit der hauptsächlichen Begründung, dass für eine allenfalls theoretische Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kein Arbeitsmarkt bestehe, da dieser in seiner früheren Tätigkeit als Hilfskoch nicht mehr arbeiten könne und über keine andere Ausbildung verfüge. c) Mit Schreiben vom 18. November 2005 liess der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik verzichten. Auf die übrigen Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.