Zur Begründung brachte man vor, dass der Versicherte nicht objektiv vermittlungsunfähig sei, da der Arztbericht der Klinik … ihm eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 50% bescheinige. Auch die subjektive Bereitschaft sei durch die regelmässig eingereichten Arbeitsbemühungen bewiesen.