3. a) Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte am 27. Oktober 2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er liess die Aufhebung des Einspracheentscheides und der Verfügung des KIGA sowie die Feststellung der Vermittlungsfähigkeit und die Verfügung der daraus resultierenden Leistungen beantragen. Zur Begründung brachte man vor, dass der Versicherte nicht objektiv vermittlungsunfähig sei, da der Arztbericht der Klinik … ihm eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 50% bescheinige.