c) Mit Entscheid vom 29. September 2005 wies das KIGA die Einsprache mit der Begründung ab, dass aus medizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50% in einer adaptierten Tätigkeit zwar theoretisch bestehe, praktisch jedoch keine Einsatzmöglichkeiten bestünden, bei denen auf die gesundheitlichen Leistungsdefizite des Versicherten Rücksicht genommen werden könne. Dieser sei daher nicht vermittlungsfähig.