d) Mit Verfügung vom 27. Oktober 2004 lehnte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Grabünden (KIGA) den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenversicherungstaggeld ab. Begründet wurde die Ablehnung im Wesentlichen dadurch, dass es einerseits schon aufgrund der rein theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50% fraglich sei, ob der Versicherte aus objektiver Sicht vermittlungsfähig sei, und es andererseits zudem an der subjektiven Bereitschaft des Versicherten fehle, seine Arbeitskraft entsprechend seinen persönlichen Verhältnissen einzusetzen.